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                       Vorstand                                              Satzungen

Über die Gründung des Vereins

Unser Verein wurde am 31.01.1962 durch eine Gründungsversammlung, im damaligen Gasthaus Wassum, ins Leben gerufen. Das Echo war sehr positiv, denn immerhin traten an diesem ersten Tag 22 Bürger dem Verein bei.

Am Anfang wurde im Saalbau Wassum geschossen, wobei der Schützenverein „Drei Eichen“ Riedelbach, mit der Leihweisen Überlassung zweier Schießstände unter die Arme griff. Das erste Luftgewehr wurde gleich bestellt.

Am 28. Mai 1963 erfolgte die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Idstein.

Der Verein war zu dieser Zeit dem Schützenkreis Usingen angegliedert.

Die anschließenden Jahre waren geprägt durch sportlichen Einsatz bei Runden- und Freundschaftskämpfen sowie Meisterschaften und Pokalschießen. Immer wieder wurden auch die Bürger in das Vereinsgeschehen einbezogen. Schützen und Kreisschützenbälle wurden vom Verein ausgerichtet. Sportliche Erfolge und auch die Geselligkeit haben unserem Verein in Steinfischbach, der Gemeinde Waldems und bei den Schützenvereinen im alten, sowie im neuen Schützenkreis Ansehen und Sympathie eingebracht.

Am 20.08.1977 feierte der Verein sein 15 jähriges Bestehen mit Fahnenweihe.

Im Jahre 1979 wurde der Verein im Zuge der regionalen Neugliederung von Kreisen und Gemeinden in den Schützenkreis Untertaunus umgesiedelt.

Seit Juni 1995 findet das Vereinsleben, nach zwei Jahren intensiver Arbeit der Mitglieder, im neu errichteten Schützenhaus statt. Unser Verein wird seit über 30 Jahren von dem Vorsitzenden Rolf Werling geleitet.

Vielen Dank für Ihr Interesse!

 

Der Vorstand

Auf der Generalversammlung am 06.02.2009 gab es einen Wechsel im Vorstand. Die langjährige Kassenwartin Renate Dornick ist zurück getreten, neuer Kassenwart ist Manfred Godlewski. Wir bedanken uns für die jahrelange (20 Jahre) Mitarbeit bei Renate Dornick und wünschen gleichzeitig dem neuen Kassenwart Manfred Godlewski alles Gute in seinem neuen Amt !!!

Renate Dornick bleibt dem Vorstand erhalten, sie ist jetzt im Wirtschafts- und Festausschuß tätig !! Neu in den Wirtschafts- und Festausschuß gewählt wurden Klaus Powalla und Sacha Weil !! Alle anderen Vorstandsmitglieder wurden in ihrem Amt bestätigt

  Danke Renate

Rolf.jpg (65859 Byte) 1. Vorsitzender Rolf Werling
Simon.jpg (53403 Byte) 2. Vorsitzender Simon Gerhardt
Manfred1.jpg (66966 Byte) Kassenwart Manfred Godlewski
RenateM2.jpg (31733 Byte) Schriftführerin Renate Mollath
JürgenM1.jpg (26556 Byte) Schießwart Jürgen Mollath

Email: molli1(at)t-online.de

Homepage: www.molli1.de

 

Hans.jpg (76907 Byte) Pressewart   Hans Dornick
Peter.jpg (71794 Byte) Sport und Jugendleiter Klaus-Peter Zehl
Rainer.jpg (106582 Byte) Vertreter Jugendleiter Rainer Falk
klaus.jpg (585060 Byte) Wirtschafts- und Festausschuss Klaus Powalla
Wirtschafts- und Festausschuss Sacha Weil
RenateD.jpg (79401 Byte) Wirtschafts- und Festausschuss Renate Dornick
Monika.jpg (83268 Byte) Wirtschafts- und Festausschuss Monika Werling

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Satzung

Schützenvereins „FALKE“ Steinfischbach e.V.

§ 1

Der Schützenverein „FALKE“ Steinfischbach e.V. mit Sitz in 65529 Waldems 2  verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Basis.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Abhaltung von schießsportlichen Veranstaltungen, dem Heranführen der Jugend an sportliche Leistungen durch entsprechende Trainingsprogramme, der Errichtung, Beschaffung und Erhaltung der hierzu notwendigen Sportanlagen, Einrichtungen Geräte und Hilfsmittel.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Gemeindeverwaltung Waldems, mit der Maßgabe, es für die Förderung des Sports im Sinne des §106 Abs.1 EStG zu verwenden.

§6

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes und des Hessischen Schützenverbandes e.V., Sitz Frankfurt am Main, deren Satzungen er anerkennt.

§7

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8

Mitgliedschaft:

1. der Verein hat:   a) aktive Mitglieder über 18 Jahre

                                b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre

                                c) passive Mitglieder

                                d) Ehrenmitglieder

2. Zur Aufnahme ist schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund    verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuss.

3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zu Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

4. Mitglieder die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt oder/und für eine Ehrung durch den Hessischen Schützenverband vorgeschlagen werden.

§9

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Veranstaltungen. Ausnahmen werden durch Ausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassene Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder über 21 Jahre.

§10

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden (siehe §9). Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§11

Beiträge der Mitglieder:

a) Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Der Beitrag kann in Teilbeträgen entrichtet werden.

b)  Weiterhin wird an den Trainingsabenden ein vom Vorstand festgelegter Unkostenbeitrag erhoben.

§12

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt allein. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben.

Außer diesen, im Sinne des §26 BGB, Vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern können noch andere Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt.

§13

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 1 Jahr zwei Kassenprüfer. Diese haben vor dem Rechnungsausschuss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§14

Die ordentliche Hauptversammlung muss in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden , ersatzweise vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

a)     Bericht des Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr.

b)    Bericht des Kassenwartes.

c)     Bericht der Kassenprüfer.

d)    Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.

e)     Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes (2-jährig).

f)      Wahl der beiden Kassenprüfer.

g)     Satzungsänderungen.

h)     Veranstaltungen.

i)       Verschiedenes.

Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§15

Weiterhin kann eine außerordentliche Hauptversammlung durch den Vorsitzenden einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens 8 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird. Die Frist zur Einberufung ist eine Woche. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

§16

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:

1.     Änderung der Satzung

Wird eine Satzungsbestimmung welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist zusätzlich das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

2.     Ausschluss eines Mitgliedes.

3.     Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens

7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

4.     Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

 

Stand vom 17.12. 1982

 

Rolf Werling                          Klaus Powalla

gez. 1. Vorsitzender              gez. 2. Vorsitzender

f.d.R.d.A. Jürgen Mollath

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